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Rechtsgrundlage der Bildung von Eigenbetrieben

Auf Grundlage des § 65 der Landkreisordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568) in Verbindung mit § 116 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568) in der jeweils zuletzt geltenden Fassung darf sich der Landkreis in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft auch außerhalb seiner öffentlichen Verwaltung in den Rechtsformen des Eigenbetriebes wirtschaftlich betätigen, wenn:

Alle Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, mit denen der Landkreis an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnimmt, um ausschließlich Gewinn zu erzielen, entsprechen keinem öffentlichen Zweck.

Die Organisationsform des Eigenbetriebes trägt der Notwendigkeit einer stärkeren Betonung des wirtschaftlichen Charakters einer öffentlichen Einrichtung Rechnung und verselbständigt sich organisatorisch gegenüber der allgemeinen Verwaltung des Kreises. Sie gibt ihm die Möglichkeit, außerhalb des Rahmens der Verwaltung nach den ihm eigenen wirtschaftlichen Gesetzen zu leben.

Der Eigenbetrieb bleibt jedoch durch viele Beziehungen mit der allgemeinen Verwaltung verknüpft. So ist das oberste Organ des Kreises, der Kreistag, auch oberstes Organ des Eigenbetriebes, der unter anderem die entsprechenden Beschlüsse zu fassen hat.

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